Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung mobiler Heizzentralen, Elektroheizzentralen, Ölheizgeräte und Zubehör
Allgemeine Geschäftsbedingungen von MOBERGY für die Vermietung mobiler Energieanlagen an Unternehmer. Stand: 26.08.2026
Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie können die maßgebliche Fassung hier lesen, herunterladen und speichern.
- Anbieter
- MOBERGY, Inhaberin Anita Kimmig
- Anschrift
- Springstraße 30, 77704 Oberkirch-Tiergarten
- Website
- www.mobergy.de
- Geltung
- Ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B)
- Stand
- 26. August 2026
Hinweis zur Verwendung: Diese Fassung ist für die Einbeziehung in gewerbliche Mietverträge und für die Bereitstellung auf www.mobergy.de vorgesehen. Die Rangfolge der Vertragsunterlagen ist in Ziffer 3 geregelt.
1.Geltungsbereich, Anbieter und Vertragspartner
- (1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über die Vermietung mobiler Heizzentralen, Elektroheizzentralen, Ölheizgeräte und sonstiger mobiler Energieanlagen einschließlich Zubehör sowie für die damit verbundenen Liefer-, Abhol-, Versand-, Montage-, Inbetriebnahme-, Einweisungs-, Wartungs- und sonstigen Serviceleistungen von MOBERGY, Inhaberin Anita Kimmig, Springstraße 30, 77704 Oberkirch-Tiergarten (nachfolgend "MOBERGY").
- (2)
Das Angebot von MOBERGY richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend einheitlich "Kunde"). Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Der Kunde erklärt im Mietvertrag oder in seiner Bestellung, dass der Vertrag seinem Unternehmen oder seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, und übermittelt die zur Prüfung seines Unternehmerstatus erforderlichen Unternehmensdaten. MOBERGY kann vor der Annahme geeignete Nachweise verlangen.
- (3)
Diese AGB gelten auch, wenn neben der Miete weitere Leistungen vereinbart werden. Für einzelne Leistungen können im Mietvertrag, in der Auftragsbestätigung, im Angebot oder in ausdrücklich einbezogenen technischen Unterlagen ergänzende Regelungen getroffen werden.
- (4)
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn MOBERGY ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Entgegennahme einer Leistung stellt keine Zustimmung dar.
- (5)
Diese AGB gelten für spätere Verträge nur, wenn sie für den jeweiligen Vertrag erneut einbezogen oder ihre Geltung wirksam im Voraus vereinbart wurde.
2.Website, Konfigurator und Vertragsschluss
- (1)
Darstellungen, technische Angaben und Preisangaben auf www.mobergy.de, in Produktblättern und in sonstigen Werbemitteln dienen der Information. Sie sind kein verbindliches Angebot.
- (2)
Mit dem Absenden einer Konfiguration oder Anfrage bittet der Kunde um Erstellung eines individuellen Angebots. Eine automatisch erzeugte Übersicht, ein automatisiert versandtes PDF oder eine Eingangsbestätigung dokumentiert nur die Anfrage und ihren Zugang. Ein Vertrag kommt dadurch nicht zustande.
- (3)
Der vom Kunden unterzeichnete Mietvertrag gilt als bindende Bestellung des Kunden. MOBERGY nimmt diese Bestellung ausschließlich durch Gegenzeichnung des Mietvertrags oder durch eine in den wesentlichen Vertragsdaten übereinstimmende Auftragsbestätigung in Textform an. Für jedes Mietverhältnis vergibt MOBERGY eine einheitliche Vertragsnummer. Die Nummern einzelner Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Protokolle und Rechnungen bleiben hiervon unberührt und werden dem Mietverhältnis über die Vertragsnummer zugeordnet.
- (4)
Weicht eine Auftragsbestätigung in einem wesentlichen Punkt, insbesondere bei Mietgegenstand, Leistungsumfang, Einsatzort, Terminen, Preisen, Tarifmodell, Mindestabrechnung oder Haftungsbegrenzung, von der Bestellung oder dem unterzeichneten Mietvertrag ab, ist sie ein neues Angebot von MOBERGY. Dieses bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den Kunden in Textform; Schweigen, bloße Untätigkeit, eine unterlassene Beanstandung oder eine bloße Prüfpflicht gelten nicht als Annahme. Rein administrative Ergänzungen oder eine in den Vertragsunterlagen vorbehaltene Konkretisierung der Geräte- oder Seriennummer innerhalb der vereinbarten Geräteklasse sind keine inhaltliche Abweichung.
- (5)
Bei einem elektronischen Vorgang kann der Kunde seine Eingaben vor dem Absenden prüfen und berichtigen. Die für den Vertrag maßgeblichen Unterlagen einschließlich dieser AGB werden so bereitgestellt, dass der Kunde sie speichern und wiedergeben kann. Vertragssprache ist Deutsch.
3.Vertragsunterlagen, Rangfolge und Leistungsumfang
- (1)
Eine "physische Anlage" ist jedes im Angebot oder Mietvertrag als eigene Hauptanlage einzeln bezeichnete Mietgerät. Zubehör, Schläuche, Tanks, Pumpen, Verteiler oder sonstige Komponenten gelten nur dann als weitere physische Anlage, wenn sie in den Vertragsunterlagen ausdrücklich als solche bezeichnet und mit einer eigenen Tagespauschale der vertraglichen Haftungsbegrenzung ausgewiesen sind.
- (2)
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen, (2) der von beiden Parteien vereinbarte Mietvertrag, (3) eine mit der Bestellung übereinstimmende Auftragsbestätigung, (4) das zugehörige Angebot, (5) die dort mit Bezeichnung und Versionsstand einbezogenen technischen Unterlagen und (6) diese AGB. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
- (3)
Art, Anzahl, Leistung, Ausstattung und Zubehör der Mietgegenstände, Einsatzort, Preise und Nebenleistungen ergeben sich aus den nach Absatz 2 maßgeblichen Vertragsunterlagen.
- (4)
MOBERGY darf einen Mietgegenstand durch eine technisch und funktional gleichwertige Ausführung ersetzen, wenn die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Abweichung dem Kunden zumutbar ist. Änderungen der Energieart, der erforderlichen elektrischen oder hydraulischen Anschlüsse, der wesentlichen Leistung, der Abmessungen, des Gewichts oder der Aufstellanforderungen bedürfen vor dem Austausch der Zustimmung des Kunden. Veranlasst MOBERGY den Austausch, trägt MOBERGY die dadurch erforderlichen Anpassungskosten, soweit der Austausch nicht aus dem Verantwortungsbereich des Kunden erforderlich wird. Ein höherer Mietpreis entsteht nur mit Zustimmung des Kunden.
- (5)
Die Auswahl der benötigten Heizleistung und die Prüfung der Eignung für den konkreten Verwendungszweck obliegen dem Kunden beziehungsweise seiner Fachplanung, soweit MOBERGY nicht ausdrücklich mit Planung oder Dimensionierung beauftragt wurde. MOBERGY bleibt für die fachgerechte Ausführung der von ihr übernommenen Leistungen verantwortlich.
- (6)
Angaben zu Leistung, Verbrauch, Reichweite oder Betriebsdauer sind nur dann Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien, wenn sie im individuellen Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Technisch übliche Toleranzen bleiben unberührt, soweit sie die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.
4.Verfügbarkeit, Termine, Leistungshindernisse und Stornierung
- (1)
Liefer-, Übergabe-, Abhol- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie im Mietvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sonstige Zeitangaben sind voraussichtliche Planungsangaben.
- (2)
Vereinbarte Fristen beginnen erst, wenn alle vom Kunden zu beschaffenden Informationen, Freigaben, Genehmigungen, Anschlüsse und sonstigen Mitwirkungsleistungen vollständig vorliegen und vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten geleistet sind.
- (3)
Kann eine vereinbarte Übergabe aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht stattfinden, darf MOBERGY nach vorheriger Mitteilung die tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Warte-, Stand- oder Lagerzeiten, berechnen. Ist der Mietgegenstand vertragsgemäß bereitgestellt und wird die Übergabe allein durch einen vom Kunden zu vertretenden Umstand verhindert, kann die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungstermin beginnen; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
- (4)
Bei höherer Gewalt oder sonstigen von MOBERGY trotz angemessener Sorgfalt nicht beherrschbaren Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, erheblichen Störungen von Transport-, Energie-, Kommunikations- oder IT-Systemen oder unverschuldeten Lieferausfällen, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. MOBERGY informiert den Kunden unverzüglich über das Hindernis und seine voraussichtliche Dauer. Entgelte für noch nicht erbrachte Leistungen werden für die Dauer des Hindernisses nicht fällig.
- (5)
Gefährdet die absehbare Verzögerung den vereinbarten Vertragszweck wesentlich oder dauert das Hindernis länger als 14 Kalendertage an, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist beenden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- (6)
Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden selbstständig nutzbar und zumutbar sind und ihm hierdurch keine unangemessenen Mehrkosten entstehen.
- (7)
Der Kunde kann einen geschlossenen Vertrag bis zur Übergabe des Mietgegenstands in Textform stornieren. Besteht kein gesetzliches oder gesondert vereinbartes kostenfreies Lösungsrecht, kann MOBERGY eine Stornierungspauschale verlangen. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung vor dem vereinbarten Mietbeginn: mehr als 14 Kalendertage vorher keine Pauschale, 14 bis 8 Kalendertage vorher 25 Prozent, 7 bis 3 Kalendertage vorher 50 Prozent und weniger als 3 Kalendertage vorher oder bei Nichtabnahme 75 Prozent der vereinbarten Netto-Gerätemiete für die Mindestmietdauer. Bei einer Langzeitoption ist die Berechnungsgrundlage auf die Netto-Gerätemiete für 30 Miettage begrenzt.
- (8)
Die Pauschale nach Absatz 7 deckt den internen Dispositions-, Reservierungs- und üblichen Rüstaufwand ab. Bereits angefallene, nicht mehr vermeidbare Fremd-, Transport-, Planungs-, Sonderbeschaffungs- oder kundenspezifische Herstellungskosten darf MOBERGY zusätzlich nur in tatsächlich entstandener, angemessener Höhe verlangen und nur, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind. Eine Doppelberechnung ist ausgeschlossen.
- (9)
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. MOBERGY kann anstelle der Pauschale einen höheren konkreten Ausfallschaden nachweisen und verlangen; Pauschale und konkreter Ausfallschaden werden nicht nebeneinander verlangt, und eine bereits gezahlte Pauschale wird angerechnet. In jedem Fall werden ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung oder Verwendung angerechnet. Nach der Übergabe richtet sich die ordentliche Beendigung nach Ziffer 7; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5.Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Übergabe
- (1)
Lieferort, Aufstellort und Umfang der Montage- und Inbetriebnahmeleistungen ergeben sich aus dem individuellen Vertrag.
- (2)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufstellung, Anschluss und Inbetriebnahme durch MOBERGY oder von MOBERGY beauftragte Fachunternehmen ausgeführt. Eine Aufstellung, ein Anschluss oder eine Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung von MOBERGY in Textform zulässig.
- (3)
Eine Selbstabholung oder Selbstrückgabe durch den Kunden ist nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform und zu dem von MOBERGY bestätigten Ort und Termin zulässig. Der Kunde setzt geeignete Fahrzeuge, ordnungsgemäße Ladungssicherung und fachkundiges Personal ein und beachtet die von MOBERGY mitgeteilten Transportvorgaben. Ohne eine solche Vereinbarung erfolgen Übergabe und Rücknahme durch MOBERGY oder ihre Beauftragten.
- (4)
Bei der Übergabe wird ein Übergabe- oder Inbetriebnahmeprotokoll erstellt. Es soll insbesondere Vertragsnummer, Datum und Uhrzeit, Einsatzort, Geräte- und Seriennummern, Zubehör und Fehlteile, Betriebsstunden oder Zählerstände, sichtbare Schäden, Funktionszustand, Tank- oder Brennstoffstand, Fotos sowie die beteiligten Personen enthalten. Verweigert der Kunde die Mitwirkung oder ist trotz abgestimmten Termins kein Vertreter anwesend, darf MOBERGY den Zustand einseitig dokumentieren und dem Kunden das Protokoll übermitteln. Das Protokoll schließt den Nachweis verborgener oder später erkennbarer Umstände nicht aus.
- (5)
Die Obhut für den Mietgegenstand geht mit der Übergabe an den Kunden oder an eine von ihm benannte empfangsberechtigte Person auf den Kunden über. Sie endet mit der Rückgabe oder Übernahme durch MOBERGY; die Beendigung der Mietberechnung bestimmt sich unabhängig davon nach Ziffer 7.
- (6)
Werden Elektroheizzentralen oder Zubehör ohne Montage per Frachtführer versandt, gilt der Mietgegenstand mit tatsächlicher Ablieferung am vereinbarten Lieferort als übergeben. Die Transportverantwortung bis zu diesem Zeitpunkt trägt MOBERGY, soweit nichts anderes individuell vereinbart ist.
6.Voraussetzungen am Einsatzort und Mitwirkung des Kunden
- (1)
Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten sicher, dass der Einsatzort zugänglich, standsicher, ausreichend tragfähig und für Aufstellung und Betrieb geeignet ist. Er beschafft die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen und hält Zufahrten, Aufstellflächen, Arbeitsräume und erforderliche Schutzmaßnahmen frei und betriebsbereit.
- (2)
Der Kunde stellt die im Vertrag oder in den technischen Unterlagen bezeichneten Anschlüsse, Medien und Betriebsmittel bereit, insbesondere Strom, Wasser, Heizkreisanschlüsse und gegebenenfalls Brennstoffversorgung. Vorgaben zur Wasserqualität, insbesondere eine vereinbarte Aufbereitung nach VDI 2035, sind einzuhalten.
- (3)
Der Kunde informiert MOBERGY vorab über besondere Gefahren, betriebliche Sicherheitsvorschriften, Zufahrtsbeschränkungen und sonstige Umstände, die Lieferung, Montage, Betrieb, Wartung oder Abholung beeinflussen können.
- (4)
Der Kunde benennt eine erreichbare, fachlich geeignete Ansprechperson und sorgt dafür, dass der Betreiber oder eine verantwortliche Person an der Einweisung teilnimmt.
- (5)
Mehraufwand, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben, fehlende Mitwirkung oder einen nicht vertragsgerecht vorbereiteten Einsatzort verursacht wird, kann nach vorheriger Information mit den vereinbarten Sätzen oder, wenn solche fehlen, in tatsächlich erforderlicher und angemessener Höhe berechnet werden. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr akuter Gefahren dürfen ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Kunde nur, soweit Ursache oder Gefahr seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind; beruht sie auf einem von MOBERGY zu vertretenden Umstand oder einem Mangel des Mietgegenstands, trägt MOBERGY die Kosten. Bei beiderseitiger Verursachung erfolgt die Verteilung nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen.
- (6)
Jede Partei bleibt für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zuständig. Der Kunde ist insbesondere für den sicheren Betrieb am Einsatzort sowie für die dort erforderlichen umwelt-, wasser-, brand- und arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich von MOBERGY übernommen wurden.
7.Mietbeginn, Mindestmietdauer, Laufzeit und Geräteabmeldung
- (1)
Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Übergabe am Einsatzort. Ist MOBERGY mit der Inbetriebnahme beauftragt und ist eine vertragsgemäße Nutzung vor deren Abschluss nicht möglich, beginnt die Mietzeit mit der Inbetriebnahme. Wird die Übergabe aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund verzögert, gilt ergänzend Ziffer 4 Absatz 3.
- (2)
Die Mindestmietdauer beträgt im Standardtarif sieben Kalendertage. Nur bei einer nach Absatz 8 ausdrücklich und hervorgehoben bestätigten Langzeitoption beträgt die Mindestabrechnung der reinen Gerätemiete 75 Kalendertage.
- (3)
Angaben zu einer voraussichtlichen Mietdauer oder einem geplanten Einsatzende dienen der Preis- und Dispositionsplanung und beenden den Vertrag nicht automatisch. Nach Ablauf der Mindestmietdauer läuft das Mietverhältnis zu den vereinbarten Konditionen unbefristet weiter, bis es durch Geräteabmeldung nach den folgenden Absätzen beendet wird. Eine gesonderte Vertragsverlängerung ist nicht erforderlich. Ein automatisches Vertragsende gilt nur, wenn es individuell ausdrücklich vereinbart ist.
- (4)
Zur ordentlichen Beendigung meldet der Kunde den Mietgegenstand über das hierfür bereitgestellte Onlineformular auf www.mobergy.de oder in Textform ab. Zwischen dem Zugangstag der Abmeldung und dem gewünschten Abhol- oder Rückgabetag müssen mindestens drei volle Werktage liegen; weder der Zugangstag noch der gewünschte Abhol- oder Rückgabetag zählen mit. Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von MOBERGY.
- (5)
Die Geräteabmeldung ist zugleich die ordentliche Beendigungserklärung; eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich. Bei fristgerechter Abmeldung endet die Mietberechnung mit Ablauf des gewünschten Abhol- oder Rückgabetags, sofern der Mietgegenstand zu diesem Zeitpunkt vollständig abholbereit, gefahrlos zugänglich und nach Ziffer 15 rückgabefähig ist. Der gewünschte Abhol- oder Rückgabetag zählt als voller Miettag. MOBERGY bestätigt den Eingang und stimmt die tatsächliche Abholung oder Rückgabe ab; diese Bestätigung dient nur der Logistik und ist keine Voraussetzung für die Beendigungswirkung. Bei verspäteter Abmeldung endet die Mietberechnung frühestens mit Ablauf des ersten nach der vorstehenden Frist zulässigen Abhol- oder Rückgabetags, sofern MOBERGY nicht ausdrücklich einen früheren Termin bestätigt.
- (6)
Erfolgt die tatsächliche Abholung aus dem Verantwortungs- oder Dispositionsbereich von MOBERGY erst nach dem wirksam gewünschten Abholtag, verlängert dies die Mietberechnung nicht. Bis zur tatsächlichen Übernahme durch MOBERGY bleiben die Obhuts-, Sicherungs- und Meldepflichten des Kunden bestehen; die vertragliche Haftungsbegrenzung gilt für diesen Zeitraum ohne zusätzliche Tagespauschale fort. Fehlt die Abholbereitschaft aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, fortgesetzten Betriebs, nicht gelöster kundenseitiger Hindernisse, einer Restheizölmenge von mehr als 200 Litern, verunreinigten Brennstoffs oder fehlender Transportsicherheit, läuft die Mietberechnung bis einschließlich des frühestmöglichen, unter angemessener Disposition angebotenen und erfolgreich durchgeführten Ersatztermins weiter. Tatsächlich entstehende angemessene Mehrkosten bleiben nach Ziffer 15 erstattungsfähig.
- (7)
Ohne Langzeitoption gilt für die Miettage 1 bis 29 der im Angebot ausgewiesene Kurzzeittarif. Nur die weiteren Miettage ab dem 30. Miettag werden mit dem ausgewiesenen Langzeittarif berechnet. Ein späteres Erreichen des 30. Miettags führt nicht zu einer rückwirkenden Umrechnung der Miettage 1 bis 29.
- (8)
Hat der Kunde bereits bei der Erstanfrage eine voraussichtliche Mietdauer von mindestens 60 Kalendertagen angegeben, darf MOBERGY eine Langzeitoption ab dem ersten Miettag anbieten. Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot und im Mietvertrag oder in der übereinstimmenden Auftragsbestätigung ausdrücklich, gesondert und hervorgehoben als "Langzeitoption ab Tag 1 - Mindestabrechnung reine Gerätemiete 75 Tage" ausgewiesen und vom Kunden ausdrücklich bestätigt ist. Die bloße Angabe einer voraussichtlichen Mietdauer von mindestens 60 Tagen genügt nicht. Bei wirksamer Langzeitoption gilt der ausgewiesene Langzeittarif für die reine Gerätemiete ab dem ersten Miettag.
8.Mietpreis, Nebenkosten und zusätzliche Leistungen
- (1)
Die Preise ergeben sich aus dem individuellen Angebot, dem Mietvertrag oder der übereinstimmenden Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- (2)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden angefangene Kalendertage vom Mietbeginn bis einschließlich des nach Ziffer 7 maßgeblichen Endtags als Miettage berechnet. Der Anlieferungs-, Übergabe- oder Inbetriebnahmetag und der Rückgabe- oder Abholtag zählen jeweils als voller Miettag. Bei fristgerechter Abmeldung gilt der gewünschte Abholtag auch dann als letzter voller Miettag, wenn MOBERGY später abholt und die Voraussetzungen von Ziffer 7 Absatz 5 vorliegen.
- (3)
Anlieferung, Abholung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und Einweisung werden nach den maßgeblichen Vertragsunterlagen berechnet. Eine dort je physischer Anlage ausgewiesene Inbetriebnahmepauschale fällt für jede tatsächlich in Betrieb genommene Anlage an.
- (4)
Brennstoffe und sonstige Verbrauchsmaterialien sind nur im Mietpreis enthalten, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist. Eine vereinbarte Erstbefüllung wird nach dem Angebot abgerechnet. Weitere Lieferungen und der laufende Verbrauch gehen zulasten des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Restheizöl bei Rückgabe gilt abschließend Ziffer 15.
- (5)
Zusätzliche Leistungen, die der Kunde nach Vertragsschluss beauftragt, werden zu den zuvor vereinbarten Preisen berechnet. Ist wegen einer aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden Störung oder zur Abwehr einer ihm zurechenbaren Gefahr sofortiges Handeln erforderlich, darf MOBERGY den tatsächlich erforderlichen und angemessenen Aufwand auch ohne vorherige Preisvereinbarung berechnen. Ziffer 6 Absatz 5 bleibt unberührt.
- (6)
Preisänderungen während des laufenden Mietverhältnisses bedürfen einer Vereinbarung. Bei einer Änderung des Leistungsumfangs oder einer Verlegung des Einsatzorts kann MOBERGY ein neues Angebot unterbreiten.
- (7)
Bei wirksamer Langzeitoption ist mindestens die reine Gerätemiete für 75 Miettage zum bestätigten Langzeittarif geschuldet. Reine Gerätemiete ist ausschließlich die im Angebot als Gerätemiete ausgewiesene Vergütung ohne vertragliche Haftungsbegrenzung, Transport, Montage, Inbetriebnahme, Service, Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und sonstige tages- oder einsatzabhängige Leistungen. Endet die tatsächliche Mietzeit vor Ablauf von 75 Tagen, werden ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung oder Verwendung der Anlage während des verbleibenden Mindestabrechnungszeitraums angerechnet. MOBERGY legt die Anrechnung auf Verlangen nachvollziehbar dar. Die Mindestabrechnung entfällt, soweit der Kunde wegen einer von MOBERGY zu vertretenden Pflichtverletzung wirksam außerordentlich kündigt oder MOBERGY die geschuldete Leistung endgültig nicht erbringt.
- (8)
Die Tagespauschale für die vertragliche Haftungsbegrenzung und sonstige tagesabhängige Leistungen werden ausschließlich für die tatsächliche Mietzeit bis zu dem nach Ziffer 7 maßgeblichen Endtag berechnet. Sie unterliegen nicht der 75-Tage-Mindestabrechnung. Gesetzliche Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
9.Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsverzug
- (1)
Fälligkeit und Abrechnungszeitraum ergeben sich aus dem Mietvertrag, der übereinstimmenden Auftragsbestätigung oder dem Angebot. Die Rechnung bildet die vereinbarte Fälligkeit ab und kann sie nicht einseitig ändern. Fehlt eine besondere Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
- (2)
Vereinbarte Vorauszahlungen sind vor der betreffenden Leistung fällig. Bei laufenden Mietverhältnissen kann eine wöchentliche oder monatliche Abrechnung im Voraus vereinbart werden.
- (3)
Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
- (4)
Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. MOBERGY kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro und einen nachgewiesenen weitergehenden Verzugsschaden verlangen; die Pauschale wird nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet.
- (5)
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
- (6)
Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, darf MOBERGY nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung noch ausstehende, nicht sicherheitskritische Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten. Gesetzliche Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sowie zwingende Pflichten zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
10.Gebrauch, befugte Nutzer und Obhutspflichten
- (1)
Der Kunde darf den Mietgegenstand nur am vereinbarten Einsatzort, für den vereinbarten Zweck und nach den einbezogenen technischen Unterlagen, Betriebsanweisungen und der Einweisung verwenden. Befugte Nutzer sind geeignete und unterwiesene Beschäftigte des Kunden sowie von ihm beauftragte Fachunternehmen, die im konkreten Einsatz unter seiner Weisung und innerhalb seiner betrieblichen Organisation handeln. Eine eigenständige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist damit nicht gestattet.
- (2)
Der Mietgegenstand darf ohne vorherige Zustimmung von MOBERGY in Textform weder versetzt, untervermietet, Dritten selbstständig zum Gebrauch überlassen, geöffnet, verändert noch mit zusätzlichen Einbauten versehen werden. Eingriffe, Reparaturen und Änderungen von Einstellungen sind ausschließlich MOBERGY oder von ihr autorisierten Fachunternehmen vorbehalten, sofern MOBERGY im Einzelfall nichts anderes anweist.
- (3)
Der Kunde schützt den Mietgegenstand vor Diebstahl, unbefugtem Zugriff, Frost, Überflutung, Feuer, Beschädigung und ungewöhnlicher Beanspruchung. Er stellt die erforderliche Energie-, Wasser- und Brennstoffversorgung sicher und führt die in den Betriebsunterlagen vorgesehenen Sicht- und Funktionskontrollen durch.
- (4)
MOBERGY darf den Mietgegenstand nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Betriebszeiten besichtigen, warten, prüfen und erforderliche Arbeiten ausführen. Bei Gefahr im Verzug ist der Zugang unverzüglich zu ermöglichen.
- (5)
Störungen, Beschädigungen, Verlust, Diebstahl, Unfälle, behördliche Maßnahmen und Zugriffe Dritter sind MOBERGY unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trifft bis zum Eintreffen weiterer Weisungen die zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, ohne eigenmächtige Reparaturen vorzunehmen.
- (6)
Bei sichtbarem oder vermutetem Austritt von Heizöl oder anderem Brennstoff hat der Kunde die Anlage, soweit dies gefahrlos möglich ist, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, vorhandene Not-Aus- oder Absperreinrichtungen zu betätigen und eine weitere Ausbreitung einzudämmen. Zündquellen sind fernzuhalten; ausgetretener Brennstoff darf nicht in Boden, Kanalisation oder Gewässer gespült werden. MOBERGY ist unverzüglich zu informieren.
- (7)
Bei akuter Gefahr für Menschen oder Umwelt ist unverzüglich die Feuerwehr unter 112 zu verständigen. Ist eine Gefährdung von Boden, Gewässern oder Abwasseranlagen nicht auszuschließen, sind außerdem unverzüglich die zuständige Behörde oder die Polizei zu informieren. Eigenmächtiges Abpumpen, Umfüllen oder Reparieren ist unzulässig, soweit es nicht als sofortige, gefahrlose und rechtlich zulässige Maßnahme zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich ist. Zeitpunkt, erkennbare Ursache und geschätzte Menge sind nach Möglichkeit zu dokumentieren. Kosten und Haftung richten sich danach, in wessen Verantwortungsbereich die Ursache liegt.
- (8)
Der Kunde hat den Mietgegenstand von Rechten Dritter freizuhalten und MOBERGY unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe zu informieren. Er trägt die angemessenen Kosten der Abwehr, soweit der Zugriff aus seinem Verantwortungsbereich stammt und die Kosten nicht von dem Dritten ersetzt werden.
- (9)
Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Kunde nicht zu vertreten.
11.Wartung, 24-Stunden-Service und Störungsbearbeitung
- (1)
MOBERGY führt die wegen vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch. Der Kunde gewährt den erforderlichen Zugang und stimmt betriebliche Maßnahmen rechtzeitig ab.
- (2)
Eine vollständige Störungsmeldung enthält mindestens Vertrags- oder Gerätenummer, Einsatzort, Fehlerbeschreibung, angezeigte Meldungen, aussagekräftige Fotos soweit möglich und eine erreichbare Ansprechperson. Bei einer möglichen Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt ist der Betrieb unverzüglich einzustellen, soweit dies gefahrlos möglich ist.
- (3)
Ist im Angebot ein 24-Stunden-Service vereinbart, beginnt MOBERGY innerhalb von 24 Zeitstunden nach Zugang einer vollständigen Störungsmeldung mit der qualifizierten Bearbeitung. Als Beginn gelten auch eine fachliche telefonische oder digitale Diagnose, die Erteilung konkreter Handlungsanweisungen oder die nachweisbare Organisation eines erforderlichen Einsatzes oder Ersatzgeräts. Die Reaktionszeit ist keine Zusage einer Vor-Ort-Ankunft oder vollständigen Störungsbeseitigung innerhalb von 24 Stunden, sofern dies nicht individuell ausdrücklich vereinbart ist.
- (4)
MOBERGY kann einen mangelhaften Mietgegenstand reparieren oder durch einen geeigneten gleichwertigen Mietgegenstand ersetzen. Für wesentliche technische Abweichungen und Anpassungskosten gilt Ziffer 3 Absatz 4.
- (5)
Beruht eine Störung nachweislich auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand, insbesondere Fehlbedienung, fehlender Versorgung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Nichtbeachtung der Wasserqualität oder einem unbefugten Eingriff, kann MOBERGY den tatsächlich erforderlichen und angemessenen Einsatz- und Reparaturaufwand berechnen.
12.Mängel und Rechte des Kunden
- (1)
MOBERGY überlässt den Mietgegenstand in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand und erhält ihn während der Mietzeit in diesem Zustand. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln bleiben nach Maßgabe dieser AGB bestehen.
- (2)
Der Kunde zeigt einen während der Mietzeit auftretenden Mangel oder eine Gefahr für den Mietgegenstand unverzüglich an. Unterlässt er die Anzeige schuldhaft, gelten die gesetzlichen Folgen, insbesondere hinsichtlich des hierdurch verursachten Schadens und einer vereitelten Abhilfe.
- (3)
Der Kunde gibt MOBERGY angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Abhilfe. Ist die Abhilfe fehlgeschlagen, unzumutbar oder trotz angemessener Frist nicht erfolgt, kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte, insbesondere Minderung, außerordentliche Kündigung und gegebenenfalls Schadensersatz, geltend machen.
- (4)
Eine eigenständige Mängelbeseitigung auf Kosten von MOBERGY ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig, insbesondere bei Verzug von MOBERGY mit der Abhilfe oder wenn eine sofortige Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietgegenstands erforderlich ist. Soweit möglich, ist MOBERGY vorher zu informieren.
- (5)
Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Beeinträchtigung auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, einer vom Kunden zu vertretenden Unterbrechung der Energie-, Wasser- oder Brennstoffversorgung, ungeeigneten Betriebsmitteln, einer Veränderung am Einsatzort oder einem unbefugten Eingriff beruht. Dies gilt nicht, soweit MOBERGY die Beeinträchtigung mitverursacht oder zu vertreten hat.
- (6)
Unerhebliche Abweichungen, die die Gebrauchstauglichkeit nicht spürbar beeinträchtigen, begründen keine Minderung. Garantien bestehen nur, wenn MOBERGY sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet hat.
13.Verlust, Beschädigung, Versicherung und vertragliche Haftungsbegrenzung
- (1)
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust, Untergang, Beschädigung und übermäßigen Verschleiß des Mietgegenstands, soweit er oder Personen, deren Verhalten ihm gesetzlich zuzurechnen ist, dies zu vertreten haben. Die Haftung für vertragsgemäße Abnutzung ist ausgeschlossen.
- (2)
Die entgeltliche vertragliche Haftungsbegrenzung ist fester Bestandteil jeder Vermietung und wird im Angebot als eigene Position ausgewiesen; sie ist nicht abwählbar. Für Elektroheizzentralen beträgt die Tagespauschale 3,00 EUR netto je physischer Anlage und tatsächlichem Miettag, der vertragliche Haftungshöchstbetrag 500 EUR je Schadenereignis und physischer Anlage. Für alle übrigen physischen Anlagen beträgt die Tagespauschale 5,00 EUR netto und der vertragliche Haftungshöchstbetrag 1.000 EUR. Maßgeblich für die Zuordnung ist die ausdrückliche Bezeichnung der physischen Anlage nach Ziffer 3 Absatz 1. Die Tagespauschale ist unabhängig von einem Schaden geschuldet und wird nur für die tatsächliche Mietzeit, nicht für einen darüber hinausgehenden Mindestabrechnungszeitraum, berechnet. Endet die Mietberechnung nach Ziffer 7 Absatz 5 vor der tatsächlichen Übernahme durch MOBERGY, weil MOBERGY später abholt, gilt die Haftungsbegrenzung bis zur Übernahme ohne weitere Tagespauschale fort.
- (3)
MOBERGY begrenzt ausschließlich ihre eigenen gesetzlichen oder vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Kunden wegen eines während der Mietzeit plötzlich und unvorhergesehen eingetretenen, vom Kunden oder einer ihm zurechenbaren befugten Person zu vertretenden Sachschadens am Mietgegenstand auf den nach Absatz 2 geltenden vertraglichen Haftungshöchstbetrag. Die Regelung begründet keine Haftung, wenn eine solche ohne die Vereinbarung nicht bestünde; vertragsgemäße Abnutzung, ein von MOBERGY zu vertretender Schaden und ein Mangel des Mietgegenstands bleiben außerhalb der Kundenhaftung.
- (4)
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gilt der vertragliche Haftungshöchstbetrag nicht. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Kunde über den Haftungshöchstbetrag hinaus mit einem Anteil des gesetzlich ersatzfähigen, den Haftungshöchstbetrag übersteigenden Schadens belastet werden. Dieser Anteil richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, insbesondere nach Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr, dem Ausmaß der Sorgfaltsabweichung und dem ursächlichen Beitrag zum Schaden. Der vollständige gesetzliche Schadensbetrag kann nur bei besonders schwerwiegender grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Entsprechendes gilt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vereinbarter Bedienungs-, Sicherungs-, Kontroll-, Melde- oder Schadenminderungspflichten, jedoch nur, soweit die Pflichtverletzung für Eintritt, Umfang oder Feststellung des Schadens ursächlich war. Bei arglistigen Angaben zum Schadenereignis entfällt die Haftungsbegrenzung.
- (5)
Nicht erfasst sind Diebstahl, Abhandenkommen und ungeklärter Verlust, Schäden durch unbefugte Nutzer sowie Schäden, die durch eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen oder einen Betrieb entgegen den technischen Vorgaben verursacht oder vergrößert wurden. Ebenfalls nicht erfasst sind Personen-, Fremd-, Vermögens- und Umweltschäden, Betriebsunterbrechungs- und sonstige Folgeschäden, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterialien sowie Kosten für Dekontamination oder behördliche Maßnahmen. Für alle Schäden aus derselben unmittelbaren Ursache gilt je physischer Anlage ein Schadenereignis.
- (6)
Bei einem nach Absatz 3 erfassten Sachschaden gehören erforderliche und angemessene Kosten der schadenbedingten Demontage, Bergung und des Transports zur Reparatur sowie der Rücktransport zur Anlage zu dem auf den vertraglichen Haftungshöchstbetrag begrenzten Schaden. Nicht erfasst sind gewöhnliche Liefer- und Abhollogistik, Reinigung oder Wartung ohne unmittelbaren Reparaturbezug sowie Mehrkosten, die auf einem nach Absatz 5 ausgeschlossenen Umstand beruhen. Die in Ziffer 15 Absatz 3 genannten Standardleistungen für Restheizöl werden unabhängig von einem Schaden nicht gesondert berechnet.
- (7)
Die vertragliche Haftungsbegrenzung ist kein Versicherungsvertrag und kein von MOBERGY angebotenes oder vermitteltes Versicherungsprodukt. MOBERGY verzichtet in dem vereinbarten Umfang lediglich auf die Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Kunden. Es erfolgen keine Schadenzahlung oder Kostenerstattung an den Kunden oder Dritte, und es entsteht kein Anspruch gegen einen Versicherer.
- (8)
Bei Diebstahl, Vandalismus, Unfall, Brand oder sonstigen erheblichen Schäden informiert der Kunde MOBERGY unverzüglich und erstattet, soweit sachlich angezeigt, unverzüglich Strafanzeige. Beweismittel und Unterlagen sind zu sichern und MOBERGY zur Schadensermittlung zur Verfügung zu stellen.
- (9)
Der Kunde ist für die Prüfung und Unterhaltung eines zu seinem Betrieb und Einsatz passenden Haftpflicht- und Sachversicherungsschutzes selbst verantwortlich. Eine bestimmte Deckung für gemietete Sachen, eine Maschinenversicherung, eine bestimmte Eigenbeteiligung in einer Versicherung oder die Vorlage eines Versicherungsnachweises sind nur geschuldet, wenn dies im Mietvertrag oder einer sonstigen individuell ausgehandelten Vereinbarung ausdrücklich festgelegt ist.
- (10)
Bei einem ersatzpflichtigen Totalschaden wird der Schaden zunächst nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Alter, Zustand und Restwert berechnet. Beruht der Totalschaden auf einem nach Absatz 3 erfassten Schadenereignis, ist das so ermittelte Ergebnis auf den vertraglichen Haftungshöchstbetrag begrenzt. Bei einem nach Absatz 5 ausgeschlossenen Ereignis besteht keine Begrenzung. Eine Besserstellung oder Bereicherung von MOBERGY ist ausgeschlossen. Versicherungsleistungen werden auf den vom Kunden zu ersetzenden Schaden angerechnet.
14.Außerordentliche Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
- (1)
Laufzeit und ordentliche Beendigung richten sich nach Ziffer 7 und dem individuellen Vertrag. Die ordentliche Beendigung erfolgt durch Geräteabmeldung; eine gesonderte Kündigung oder Vertragsverlängerung ist nicht erforderlich. Eine Abmeldung vor Ablauf der Mindestmietdauer lässt die nach Ziffer 8 geschuldete Mindestvergütung unberührt.
- (2)
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
- (3)
Ein wichtiger Grund für MOBERGY kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde den Mietgegenstand erheblich gefährdet, trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, ihn unbefugt Dritten überlässt, einen individuell vereinbarten Versicherungsnachweis trotz angemessener Nachfrist nicht erbringt oder mit Mietzahlungen in einem Umfang in Verzug ist, der nach den gesetzlichen Vorschriften eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
- (4)
Vor einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen oder abzumahnen. Dies ist entbehrlich, wenn die Maßnahme offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder das Gesetz eine Fristsetzung nicht verlangt.
- (5)
Außerordentliche Kündigungen bedürfen der Textform. Für die ordentliche Beendigung durch Geräteabmeldung gilt Ziffer 7.
- (6)
Nach Vertragsende hat der Kunde die Demontage und Abholung zu ermöglichen. MOBERGY ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Berechtigten Grundstücke oder Räume gewaltsam zu betreten; gesetzliche Herausgabe- und Sicherungsrechte bleiben unberührt.
15.Rückgabe, Abholung, Restheizöl und Nutzungsentschädigung
- (1)
Der Kunde hält den Mietgegenstand zum nach Ziffer 7 maßgeblichen Termin vollständig, gefahrlos zugänglich und transportsicher in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zur Abholung bereit. Der Betrieb ist rechtzeitig einzustellen; kundenseitige Gegenstände und Hindernisse sind zu entfernen. Demontage und Trennung der von MOBERGY hergestellten Anschlüsse erfolgen durch MOBERGY oder ihre Beauftragten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Selbstrückgabe ist nur nach Ziffer 5 Absatz 3 zulässig.
- (2)
Bei ölbetriebenen Anlagen dürfen sich bei Abholung oder vereinbarter Selbstrückgabe höchstens 200 Liter Restheizöl im Tank befinden. Restheizöl wird weder vergütet noch gutgeschrieben. Der Kunde stellt die Einhaltung der Höchstmenge rechtzeitig sicher und informiert MOBERGY vor dem Termin, wenn dies nicht möglich ist. Er darf das Restheizöl auf eigene Kosten durch einen hierzu befugten Fachbetrieb unter Beachtung aller Sicherheits-, Transport- und Umweltvorgaben vollständig entfernen lassen.
- (3)
MOBERGY entleert und reinigt den Tank nach jeder Vermietung aus technischen, sicherheits- und qualitätsbedingten Gründen vollständig. Bei einer Restmenge bis einschließlich 200 Liter und normalem, nicht verunreinigtem Brennstoff werden die üblicherweise erforderlichen Leistungen für Abpumpen, Prüfen, Handhaben und Lagern des Restheizöls sowie die normale Tankreinigung und die ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung nicht gesondert berechnet. Diese Standardleistungen sind in der vereinbarten Kalkulation berücksichtigt. Der Kunde gestattet MOBERGY, das ohne Vergütung übernommene Restheizöl ordnungsgemäß zu verwerten oder zu entsorgen.
- (4)
Übersteigt die Restmenge 200 Liter, ist der Brennstoff verunreinigt oder vermischt oder fehlt aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund die Transportsicherheit, darf MOBERGY die Abholung ablehnen oder abbrechen. Der Kunde trägt die tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere für weitere Anfahrt, Wartezeit, Fachunternehmen, zusätzliches Abpumpen, Analyse, besondere Handhabung, Lagerung, Reinigung, Verwertung oder Entsorgung. Die Mietberechnung läuft nach Ziffer 7 Absatz 6 bis einschließlich des frühestmöglichen erfolgreichen Ersatztermins weiter. Dies gilt nicht, soweit MOBERGY den Hinderungsgrund zu vertreten oder eine Abweichung zuvor ausdrücklich bestätigt hat.
- (5)
Bei Rückgabe oder Abholung wird ein Rückgabeprotokoll mit den in Ziffer 5 Absatz 4 genannten Zustandsdaten erstellt. Der Kunde ist zur Teilnahme berechtigt. Verweigert er die Mitwirkung oder ist trotz abgestimmten Termins kein Vertreter anwesend, darf MOBERGY den Zustand einseitig, insbesondere durch Fotos, dokumentieren und das Protokoll übermitteln. Später erkennbare verdeckte Schäden dürfen nachgemeldet werden.
- (6)
Fehlteile, eine über die normale Tankreinigung nach Absatz 3 oder sonst über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus erforderliche Reinigung und vom Kunden zu vertretende Schäden werden nach dem tatsächlich erforderlichen und angemessenen Aufwand berechnet. MOBERGY dokumentiert die wesentlichen Feststellungen und gibt dem Kunden auf Verlangen nachvollziehbare Belege.
- (7)
Gibt der Kunde den Mietgegenstand nach Vertragsende nicht zurück oder ermöglicht er die Abholung nicht, kann MOBERGY für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung die vereinbarte zeitanteilige Miete oder die für vergleichbare Mietgegenstände übliche Miete verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten; ersparte Aufwendungen und anderweitige Vorteile sind anzurechnen.
16.Haftung von MOBERGY
- (1)
MOBERGY haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- (2)
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MOBERGY nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- (3)
Im Übrigen ist die Haftung von MOBERGY für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte auf Mietminderung sowie Ansprüche, die unabhängig von einem Verschulden bestehen, werden hierdurch nicht eingeschränkt.
- (4)
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche sowie zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MOBERGY.
- (5)
Soweit der Kunde wegen einer von ihm zu vertretenden vertragswidrigen Nutzung von einem Dritten in Anspruch genommen wird oder ein Dritter MOBERGY deshalb in Anspruch nimmt, stellt der Kunde MOBERGY im Umfang seiner Verantwortlichkeit von berechtigten Ansprüchen frei. MOBERGY informiert den Kunden unverzüglich und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr.
17.Kommunikation und Erklärungen
- (1)
Vertragsbezogene Mitteilungen können an die im Vertrag angegebenen E-Mail-Adressen oder über die von MOBERGY bereitgestellten Onlineformulare übermittelt werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Kunde hält seine Kontakt- und Rechnungsdaten aktuell.
- (2)
Rechtserhebliche Erklärungen werden mit Zugang wirksam. Automatisch erzeugte Statusanzeigen oder Auskünfte eines digitalen Assistenten sind unverbindlich, sofern MOBERGY sie nicht ausdrücklich in Textform bestätigt.
- (3)
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleibt unabhängig von ihrer Form unberührt.
- (4)
Personenbezogene Daten werden nach den gesetzlichen Datenschutzvorschriften und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von MOBERGY verarbeitet. Diese AGB erweitern keine datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnisse.
18.Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- (1)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet auf kaufrechtliche Bestandteile des Vertrags keine Anwendung.
- (2)
Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, insbesondere wenn beide Parteien dem in § 38 Absatz 1 ZPO genannten Personenkreis angehören, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Oberkirch; zuständig ist das für Oberkirch örtlich und sachlich zuständige Gericht. MOBERGY bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- (3)
Erfüllungsort ist bei Kunden im Sinne des vorstehenden Absatzes Oberkirch, soweit sich aus dem Vertrag oder der Natur der Leistung, insbesondere einer vereinbarten Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme am Einsatzort, nichts anderes ergibt.
- (4)
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 26. August 2026
